| Biogasanlagen
Rechtsanwalt Armin Brauns |
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BiogasanlagenIm Bereich erneuerbarer Energien gewinnen Biomasseanlagen zunehmend an Bedeutung. Baugenehmigungs- oder immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren? Ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren ist vorgeschrieben bei:: Biogasanlagen mit - besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ab 1 t/Tag (Nr 8.6 Spalte 2a 4.BImSchV) - nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ab 10 t/Tag (Nr. 8.6 Spalte 2b 4.BImSchV) - Errichtung einer Biogasanlage mit einem Güllelager ab 2.500 m³ Nr. 9.36 4.BImSchV) Lagerstätten mit zeitweilige Lagerung von - besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ab 1 t/Tag Aufnahmekapazität oder ab 30 t Gesamtlagerkapazität (Nr. 8.12 Spalte 2a 4.BImSchV) - nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ab 10 t/Tag Aufnahmekapazität oder ab 100 t Gesamtlagerkapazität (Nr. 8.12 Spalte 2b 4.BImSchV) - Schlämmen mit Abfalleigenschaft ab 10 t/Tag Aufnahmekapazität oder ab 150 t Gesamtlagerkapazität (Nr. 8.13 4.BImSchV) Verbrennungseinheit - Anlage zur Energieerzeugung aus Biogas (Gasfeuerung) mit einer Feuerungswämeleistung ab 10 MW (Nr. 1.2 Spalte 2b 4.BImSchV) - Anlage zur Energieerzeugung aus Biogas (Verbrennungsmotor oder Gasturbine) mit einer Feuerungswärmeleistung ab 1 MW (Nr. 1.4 Spalte 2b aa) bzw. 1.5 Spalte 2b aa 4.BImSchV) Für Anlagen, die unterhalb dieser genannten Werte liegen, genügt das baurechtliche Genehmigungsverfahren. Interessante Urteile: Stand: 05.06.2010 BVerwG zur baurechtlichen Zulässigkeit einer Biogasanlage im Außenbereich Die Gaserzeugung durch Verärgerung von Biomasse ist inzwischen ein fester Bestandteil der dezentralen Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen. Auch Kommunen betreiben Biogasanlagen oder kooperieren mit den Betreibern, indem sie Biomasse, etwa in Form von Grünabfällen, zur Verfügung stellen oder die produzierte Energie abnehmen. Darüber hinaus sind sie als Vollzugsbehörden insbesondere für die immissionsschutz- und baurechtliche Anlagengenehmigung zuständig. Mit Urteil vom 11.12.2008 (Az: 7 C 6.08) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Anforderungen an die baurechtliche Zulässigkeit einer Biogasanlage im Außenbereich konkretisiert. Leitsätze 1. Eine Biogasanlage wird auch dann „im Rahmen“ eines landwirtschaftlichen Betriebs i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB betrieben, wenn der landwirtschaftliche Betrieb ausschließlich Biomasse erzeugt. 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BauGB dürfen von der Genehmigungsbehörde nicht lediglich prognostisch abgeschätzt werden. 3. Den Kooperationsvereinbarungen mit nahe gelegenen Betrieben müssen die Lage der Betriebsflächen und die Menge der zu liefernden Biomasse zu entnehmen sein. Das Fehlen von Preisabsprachen kann ein Indiz für die fehlende Dauerhaftigkeit einer privilegierten Betriebsführung sein. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008, 1 LA 39/08 1. Eine rechtlich geschützte Abwehrposition folgt nicht allein daraus, dass auf einem Außenbereichsgrundstück eine Genehmigung erteilt wird, die öffentliche Belange beeinträchtigt, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind. 2. Brandgefahren einer Biogasanlage sind nachbarrechtlich nur relevant, wenn die Gefahr besteht, dass Brände auf das Grundstück der Nachbarn übergreifen; entsprechend ist bei Explosionsgefahren auf die mögliche Reichweite solcher Ereignisse zu achten. 3. Die Nachbarn können zum Brandschutz in aller Regel nur die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften fordern. Der Explosionsgefahr bei Biogasanlagen wird durch die Beachtung der Sicherheitsregeln für landwirtschaftliche Biogasanlagen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Stand: 05.09.2002; dort insbesondere Ziffer 9: Explosionsgefährdete Bereiche) hinreichend entsprochen. 4. Wäre eine Genehmigung nichtig, weil ihre Adressatin – eine Handelsgesellschaft – z. Z. ihrer Bekanntgabe rechtlich (noch) nicht existent war, könnten allein deshalb alle Rechte der klagenden Nachbarn nicht verletzt sein. 5. Ein Verwaltungsakt an eine noch nicht gegründete GmbH wäre nichtig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.1995, 7 B 223.94, Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 12; bei Juris Tz 2). 6. Ist eine Kommanditgesellschaft (gesellschaftsvertraglich) gegründet worden, bevor deren Komplementär-GmbH rechtlich existent geworfen ist, ist von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Kommanditisten auszugehen. Erfolgt später keine Eintragung der GmbH und der KG in das Handelsregister, bleibt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kommanditisten aus einem an die KG in Gründung ergangenen Bescheid berechtigt und verpflichtet. Werden die GmbH und die GmbH & Co. KG, die schon den Genehmigungsantrag firmiert hatte, später in das Handelsregister eingetragen, so wird die Kommanditgesellschaft ohne weiteres Berechtigte und Verpflichtete des Genehmigungsbescheids bzw. der dazu erteilten Nebenbestimmungen. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2007, 1 A 10253/07.OVG Ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. v. § §5 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann auch dann vorliegen, wenn er überwiegend auf angepachteten Flächen betrieben wird, sofern hinreichende Indizien für die Dauerhaftigkeit des Betriebs vorliegen (vgl. Urteil vom 21.03.2002 – 1 A 11700/01.OVG). Eine Biogasanlage wird auch dann gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB „im Rahmen“ eines landwirtschaftlichen Betriebes betrieben, wenn der Landwirt und Betriebsinhaber den landwirtschaftlichen Betrieb vollständig auf die Erzeugung von Biomasse ausrichtet und beabsichtigt, diese in der geplanten Biogasanlage einzusetzen. Die Erzeugung von Biomasse ist nämlich Landwirtschaft i. S. v. § 201 BauGB. Einer darüber hinausgehenden – anderen – landwirtschaftlichen Produktion bedarf es deshalb nicht, um die Voraussetzungen für eine Privilegierung der Biogasanlage gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu erfüllen, wonach diese nur „im Rahmen“ eines landwirtschaftlichen „Basis“-betriebs im Außenbereich zulässig ist. An den Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB vorliegen, wonach die für die Anlage benötigte Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und nahe gelegenen Betrieben stammen muss, dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde hat insoweit eine Prognose aufzustellen, dass dies für die voraussichtliche Dauer des Betriebs der Biogasanlage anzunehmen ist. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.07.2007, 12 ME 210/07 Zu den Voraussetzungen eines Nachbarschutzes gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.03.2007, 1 ME 222/06 1. Grundstücke, die im Dorfgebiet liegen oder nur den Schutz dort gelegener Grundstücke beanspruchen können, sind in verstärktem Umfang verpflichtet, Gerüche hinzunehmen, die mit dem Betrieb von Biogasanlagen, insbesondere der Siloplatte verbunden sind (wie B.-W. VGH, B. v. 03.05.2006 – 3 S 771/06 -, BauR 2006, 1870 = ZfBR 2006, 759). 2. Zum Abwehrrecht eines Nachbarn, dessen Gebäude denkmalgeschützt ist. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2007, 4 BN 1.07 Standortvoraussetzungen in einem Flächennutzungsplan (hier: Biogasanlage im Außenbereich), die einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorbereiten sollen, können die konkrete Aussicht auf einen Nutzungsvorteil begründen, der in der Beabuungsplanung als privater Belang des Grundstückseigentümers abwägungserheblich ist. Weicht der Bebauungsplan von der Standortzuweisung im Flächennutzungsplan ab, kann der betroffene Grundstückseigentümer in seinem Anspruch auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) verletzt und im Verfahren der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) antragsbefugt sein. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.10.2006, 7 ME 43/06 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bei Biogasanlagen; zum Verhältnis des Bundesimmissionsrechts zum Bauplanungsrecht. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.08.2006, 1 MB 18/06 1. Hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs abgelehnt, kommt einer dagegen gerichteten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsakt bleibt deshalb auch im Beschwerdeverfahren sofort vollziehbar, es sei denn, es ergeht eine anderslautende Entscheidung im Wege des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO. 2. Durch § 36 Abs. 1 BauGB wird die gemeindliche Planungshoheit geschützt, nicht aber die Möglichkeit zu „stellvertretendem Nachbarschutz“ eröffnet. 3. Biogasanlagen im Außenbereich sind nicht mehr – wie bis 2004 – nur als unselbständige Nebenanlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, sondern auch dann, wenn sie im funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen und eine Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe unterstützen. 4. Ein Betrieb der Tierproduktion, der im Vollerwerb auf Dauer genügend Eigen- und Pachtflächen bewirtschaftet, ist als landwirtschaftlicher Betrieb anzuerkennen. Die Nachhaltigkeit einer landwirtschaftlichen Nutzung kann insbesondere bei Nebenerwerbsbetrieben Zweifeln unterliegen, wenn sie überwiegend auf Pachtflächen erfolgt oder wenn – im Einzelfall – nur kurzzeitige oder (häufig) wechselnde Pachtungen erfolgen oder die Pachtflächen so weit vom Betrieb entfernt sind, dass eine nachhaltige Zuordnung zu der jeweiligen Betriebseinheit nicht mehr festzustellen ist. 5. Sofern die verwertete Biomasse zu einem erheblichen Teil aus den bewirtschafteten eigenen Betriebsflächen oder den Flächen von Kooperationsbetrieben stammt, wird eine Biogasanlage „im Rahmen“ eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt. 6. Eine Biogasanlage muss im Einzelfall eine objektiv erkennbare Zuordnung zur Hofstelle des Betreibers aufweisen. Auch unter Beachtung des Gebots einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ist im Hinblick auf mögliche Immissionen der Biogasanlage ein größerer Abstand zur bewohnten Hofstelle sachgerecht. 7. Eine Biogasanlage ist zulässig, wenn die zu verarbeitende Biomasse überwiegend aus dem Betrieb des Vorhabenträgers bzw. aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben stammt. Je (flächen-)größer die Betriebe und je weiter sie auseinander liegen, desto größer darf – dem gesetzgeberischen Ziel einer Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe folgend – auch der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB anzuerkennende Belieferungsradius der Biogasanlage gezogen werden. 8. Die Begrenzung der installierten elektrischen Leistung von 0,5 MW wird auch dann eingehalten, wenn neben einem (Haupt-)Generator ein weiterer Motor installiert ist, der nur bei Ausfall des Hauptmotors eingesetzt werden darf. Beschluss VGH Baden-Württemberg vom 03.05.2006, 3 S 771/06: Gerüche, die von einer ausschließlich mit Festmist bzw. Gülle aus Rinderhaltung sowie nachwachsenden Rohstoffen betriebenen, im Außenbereich liegenden Biogasanlage ausgehen, stellen dorfgebietstypische Emissionen dar, denn es handelt sich um Gerüche, die ihrer Art nach auch schon bei der landwirtschaftlichen Nutzung selbst (hier: bei Rinderhaltung) erzeugt werden. Bei der Bewertung dieser Gerüche im Rahmen des Rücksichtnahmegebots (hier: Verhältnis zu Wohnbebauung im Dorfgebiet) kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Biogasanlage rechtlich um einen landwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO i. V. m. § 201 BauGB handelt. Urteil OLG Oldenburg vom 30.03.2006, 14 U 123/05: Zur Inbetriebnahme einer Biogasanlage. Beschluss OVG Sachsen-Anhalt vom 10.05.2005, 2 L 535/03: 1. Für die Beurteilung des Vorhabens kommt es bei einer Nachbarklage auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. 2. Eine zu diesem Zeitpunkt nicht vorhandene Anlage kann auch nicht aus Gründen des Bestandsschutzes hinzugerechnet werden. Beschluss OVG Lüneburg vom 04.10.2006, 7 ME 43/06: Kein Abwehranspruch gegen genehmigte Biogasanlage. Ein Nachbar kann sich nur dann gegen den Bau und Betrieb einer Biogasanlage wehren, wenn er eine konkrete Gesundheitsgefährdung nachweist. Eine abstrakte Gefährdung durch die bei diesen Anlagen entstehenden Abgase (Closteride) genügt nicht. Ist die Anlage immissionsschutzrechtlich zu Recht genehmigt, hat ein Nachbar keine juristische Handhabe wegen angeblicher schädlicher Umweltweinwirkungen. |
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