Kommunalrecht

Rechtsanwalt Armin Brauns

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Städte /Gemeinden und erneuerbare Energien - Möglichkeiten der Einflussnahme

Grundsätzlich obliegt den Städten und Gemeinden die Planungshoheit. Dies hat der Gesetzgeber in Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) festgelegt. Bestätigt wird dies durch alle Länderverfassungen.

Allerdings wird diese grundsätzliche Planungshoheit der Städte und Gemeinden  durch Gesetze aber auch durch übergeordnete Planung eingeschränkt.

I. Einschränkung durch Gesetz

Im Bereich der Windenergie erfolgt dies durch § 35 Abs. 1 Ziff. 5 BauGB (Baugesetzbuch). Diese Vorschrift besagt, dass Windenergieanlagen im Außenbereich vom Grundsatz her genehmigungsfähig sind und das generelle Bauverbot im Außenbereich für derartige Anlagen durchbrochen wird. Stehen diesen Anlagen also keine öffentlichen Belange (beispielsweise § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB), übergeordnete Planung, Verletzung von Nachbarrechten, bauordnugnsrechtliche Vorschriften oder andere Ausschlussgründe entgegen, ist die Anlage zu genehmigen.

II. Einschränkung durch übergeordnete Planung

Regionale Planungsverbände oder Planungsgemeinschaften haben die Möglichkeit, sog. Vorrangflächen zur Nutzungs der Windenergie auszuweisen. Parallel hierzu spricht der Plan aus, dass Windenergieanlagen außerhalb dieser ausgewiesenen Vorrangflächen unzulässig sind. Dieses Prinzip des Ausschlusses erfährt aber in den Planungen vielfach Ausnahmen (nahezu kein Regionalplan Windenergie gleicht dem anderen). Anhand des konkreten Planes muss für die jeweilige Gemeinde geklärt werden, inwieweit die Regionalpläne noch Regelungsmöglichkeiten verbleiben, denn die Gemeinde hat bei Durchführung der Bauleitplanung § 4 Abs. 1 BauGB zu beachten, dass die Bauleitplanung der Gemeinde aus den Zielen der Raumplanung zu entwickeln ist. Zu prüfen sind dann die Möglichkeiten des Antrags auf Änderung der Regionalplanung (Aufnahme bestimmter Gebiete in die Regionalplanung oder Entfernung von Vorrangebieten) oder aber sog. Zielanpassungs- oder Zieländerungsverfahren.

III. Planung der Städte und Gemeinden

1. kein Regionalplan Windenergie vorhanden:

Existiert für das Gebiet der Stadt/der Gemeinde keine übergeordnete Planung in Richtung Windenergie, hat die Stadt/Gemeinde die Möglichkeit auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nach Durchführung eines umfänglichen Planungsverfahrens Vorrangflächen zur Nutzung der Windenergie auszuweisen. Gleichzeitig bewirkt die planende Gemeinde dann, dass auf der übrigen Gemeindefläche Windkraftanlagen unzulässig sind. Wird die Planung orndnungsgemäß und unter Beachtung der hierzu bereits ergangenen umfänglichen Rechtsprechung durchgeführt, kann die Gemeinde hierdurch einer "Verspargelung" ihres Gemeindegebietes entgegenwirken. Möglich ist dabei auch, dass sich mehrere Gemeinden zur Durchführung solcher Planungen zusammenschließen.

2. Regionalplanung Windenergie vorhanden:

Hier sind zunächst die Maßgaben der übergeordneten Planung zu beachten. Manche Regioanlpläne räumen den Gemeinden noch eigene Planungsmöglichkeiten ein, meist in beschränktem Umfang.

Darüber hinaus bleibt es den Städten und Gemeinden aber unbenommen, die Regionalplanung durch Bauleitplanung auszufüllen und die "grobe" Regioanlplanung durch "Feinplanung" konkret zu regeln.

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