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Rechtsanwalt
Armin Brauns

aktuelle Entscheidungen und aktuelle Themen

Nachbar-Immissionsschutz; Impulszuschlag und Messung in Betrieb befindlicher Anlagen

Mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes konnte ich für die Kläger erreichen, dass die immissionschutzrechtliche Genehmigung für 7 WKAen aufgehoben wurde.

Von besonderer Bedeutung sind die folgenden erzielten Ergebnisse:

1.

Verwaltungsgerichte in Bayern und Hessen haben es bisher kategorisch abgelehnt, im Zuge der Klage gegen immissionschutzrechtliche Genehmigungen gutachterliche Messungen an den inzwischen erbauten und betriebenen Anlagen vorzunehmen. Die Verwaltungsgerichte haben sich hier stets ausschließlich auf die Prognosen der Windkraftbetreiber berufen und diese parteibezogenen Erkenntnisse zum ausschließlichen Gegenstand der Entscheidung gemacht. Das VG des Saarlandes hat hier rechtlich korrekt jene Erkenntnisse der Entscheidung zugrundegelegt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich vorlagen. Dies war das Gutachten über die Immissionen der in Betrieb befindlichen Anlagen. Diese Verfahrensweise wird nun auch von den anderen Verwaltungsgerichten in Deutschland nicht ignoriert werden können.

2.

Die zweifellos nahezu allen Anlagen anhaftende Impulshaltigkeit wird ebenfalls vom VG des Saarlandes genauestens und gutachterlich gewertet und überprüft. Gerade in diesem Bereich wird grundsätzlich in den Prognosen der Windkraftbetreiber die Impulshaltigkeit unter Hinweis auf die Herstellerangaben verneint. Die Verwaltungsgerichte übernehmen dies in der Regel ungeprüft, anders das VG des Saarlandes. Dieser Fall zeigt aber, dass die Prüfung der Impulshaltigkeit ein uneingeschränktes "Muss" in der Entscheidungsfindung darstellt.

Und hier die Zusammenfassung:

Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes

16. Februar 2011

Windräder auf Wahlener Platte zu laut

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit zwei Urteilen vom heutigen Tag (5 K 3/08 und 5 K 4/08) den Klagen von Anwohnern aus Rissenthal gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen stattgegeben, mit denen das zuständige Landesamt insgesamt sieben Windkraftanlagen vom Typ „GE Wind Energy 1.5 sl“ auf der Wahlener Platte in der Gemeinde Losheim zugelassen hatte.

Die Ende 2004 in Betrieb genommenen sieben Windräder stehen innerhalb eines vom Landesentwicklungsplan Umwelt ausgewiesenen Vorranggebietes für Windenergie. Die den Genehmigungen zu Grunde liegende Lärmprognose ging seinerzeit davon aus, dass der für die Nachtzeit maximal zulässige Immissionsrichtwert von 40 dB(A) punktgenau eingehalten werde.

Von Anfang an gab es Beschwerden der Nachbarschaft, dass die Anlagen übermäßige und untypische Schallemissionen verursachten, was zum zeitweiligen Abschalten sowie zum Austausch von einzelnen Getrieben führte. Auf den Widerspruch der Anwohner im Mai 2005 hin wurde der Betrieb eingestellt, später unter Auflagen wieder zugelassen. Nachdem Lärmmessungen des TÜV Ende 2005 die Prognose bestätigt hatten, dass die Immissionsgrenzwerte für die Nachtzeit (gerade noch) eingehalten werden, gab das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz auch den Nachtbetrieb der Anlagen wieder frei. Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurden vom Verwaltungsgericht und vom Oberverwaltungsgericht im Jahr 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, die Frage der sich in der sogenannten Ton- und/oder Impulshaltigkeit der Anlagengeräusche ausdrückenden Lästigkeit der Betriebsgeräusche könne nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Da die Lärmmessungen des vom Verwaltungsgericht bestellten Sachverständigen u.a. Starkwind aus einer bestimmten Richtung und weder Regen noch Schnee erforderten, dauerte es bis zum Vorliegen des Lärmgutachtens mehr als drei Jahre. Das Gutachten bestätigt im Wesentlichen die bisherigen Messergebnisse, hält aber einen Zuschlag für Impulshaltigkeit der Anlagengeräusche für geboten, der im Ergebnis zum Überschreiten des Grenzwertes für den Nachtbetrieb führt. Das Gericht hat sich im Rahmen eines Ortstermins im September 2010 einen eigenen Eindruck von den Anlagengeräuschen verschafft. In seinen Urteilen hat es sich nun der Einschätzung des Gutachters angeschlossen und die an- und abschwellenden Geräusche der Windräder als besonders lästig eingestuft. Dies hat zur Folge, dass der gemessene Lärmpegel wegen der Impulshaltigkeit nach den Messvorschriften der TA-Lärm mit einem Zuschlag zu versehen ist. Der sich dann ergebende Lärmwert überschreitet den zulässigen Nachtrichtwert von 40 db(A). Die Anlagen sind somit zu laut. Das Verwaltungsgericht hat die Genehmigungen deshalb aufgehoben. Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

mitgeteilt vom

Prozessbevollmächtigten der Kläger: RA Armin Brauns Schrozberg-Bartenstein

Besprechung aktuell - 22.01.2011 -

Es wird immer wieder die Frage gestellt, inwieweit die Windhöffigkeit und damit der erzielbare Ertrag einer WKA im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen ist. Behörden und Gerichte gehen auf diese Frage/dieses Argument idR nicht ein oder beantworten dies mit dem Hinweis auf "unternehmerisches Risiko des Anlagenbetreibers".

Der Gesetzgeber hat aber an verschiedenen Stellen Mindestvoraussetzungen an die Förderung gestellt.

In einem zwar nicht mehr ganz neuen aber dennoch beachtenswerten Urteil vom 14.05.2009 Az. 2 L 255/06 hat das OVG Magdeburg in Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Regionalplanung auf den Ertrag regenerativer Energien von WKAen abgestellt und dies der rechtlichen Prüfung unterstellt.

Dies bedeutet, dass das Gericht im Abwägungsprozess sehr wohl auf die Ertragslage abstellt.

Anm. RA Brauns: Aus hiesiger Sicht ist der zu erwartende Ertrag einer Anlage auch im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem, wenn die Behörde Abwägungsentscheidungen zu treffen hat, wie dies beispielsweise bei entgegenstehenden Belangen von Anwohnern, im Naturschutz- und Landschaftsschutzrecht, Denkmalschutz und der Erschließung (Sicherung der Infrastruktur) der Fall ist.

Obermühlhausen
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