| Baurecht aktuell
Rechtsanwalt Armin Brauns |
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VOB/A Nachunternehmereinsatz; Verpflichtungserklärung;
Zwingender Ausschluss; Gleichbehandlungsgrundsatz
1. Beim Fehlen der vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Verpflichtungserklärung für Nachunternehmer ist das Angebot eines Bieters zwingend wegen unvollständiger Erklärungen nach §§ 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5 VOB/A i.V.m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A von der Wertung auszuschließen. 2. Das Erfordernis einer solchen Verpflichtungserklärung muss nicht in der Vergabebekanntmachung veröffentlicht werden; es genügt, dass die Vorlage in den Vergabeunterlagen gefordert wird. OLG München, Beschluss vom 06.11.06 - VerG 17/06 - VOB/A Mischkalkulation; Auslegung von Verdingungsunterlagen; Reduzierte Einheitspreise; Preisnachlass ohne Bedingung
1. Eine unzulässige Mischkalkulation liegt nicht vor, wenn ein Bieter ohne Auf- u. Abpreisung sog. Bereitstellungsgeräte (Baukran einschließlich Lohnkosten Kranführer) in die Position Baustelleneinrichtung einrechnet, wenn der Wortlaut des Leistungsverzeichnisses dies bei vertretbarer Auslegung zulässt, weil eine ausdrückliche Position für diese Kosten im Leistungsverzeichnis fehlt. 2. Die Regelung des § 21 Nr. 4 VOB/A betrifft nicht Nachlässe bei den Einheitspreisen für einzelne Leistungspositionen im Rahmen der Kalkulation, sondern nur Preisabschläge für das Gesamtangebot. OLG München, Beschluss vom 24.05.06 - VerG 10/06 - „Gemeindeverbindungsstrasse“. VOB/A Verhandlungsverfahren; Verhandlungspflicht; Transparenzgebot
Der öffentliche Auftraggeber, der ein offenes Verfahren aufgehoben hat, weil nur den Ausschreibungsbedingungen nicht entsprechende Angebote eingegangen sind, kann die zum vorangegangenen offenen Verfahren eingereichten Angebote als die (Ersten) zum nachfolgenden Verhandlungsverfahren eingereichten Angebote behandeln, sofern er den Bietern diese Absicht vor Abgabe eines im Verhandlungsverfahren anzubringenden und eine erste Verhandlungsrunde eröffnenden Angebots unzweideutig bekannt gibt. Dem Erfordernis der Transparenz ist in diesem Fall genügt. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.06 - VII-VerG 21/06 - VOB/A und VOB/B Mehrvergütungsanspruch
1. Die bloße Erschwerung oder Verzögerung einer bereits bestehenden Leistungsverpflichtung begründet allein noch keinen Mehrvergütungsanspruch gem. § 2 Nr. 5 VOB/B. Dieser setzt vielmehr eine leistungserweiternde oder -ändernde Anordnung des Auftraggebers voraus. 2. Erklärungen der Auftraggeber -Mitarbeiter -im Aufklärungsgespräch gem. § 24 VOB/A dürfen den Inhalt der Leistungsbeschreibung nicht abändern. Sie können daher regelmäßig nicht als Eingrenzung des Leistungsumfanges zugunsten des Bieters verstanden werden. § 24 VOB/A, § 2 Nr. 5 VOB/B OLG Schleswig, Urt. v. 23.05.05 - 3 U 76/03 - VOB/B Baugrundrisiko, Hinweispflicht, Beweislast
1. Maßgebend dafür, welche Partei eines Bauvertrages das Risiko trägt, dass sich der Baugrund für die vorgesehene Baumaßnahme eignet, ist in erster Linie die Auslegung des Bauvertrages. Danach trägt der Werkbesteller das Risiko, wenn er entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ein Baugrundgutachten in Auftrag gibt, durch das die Eignung des Baugrundes geklärt werden soll. 2. Der Werkunternehmer darf sich i. d. R. auf die Erkenntnisse des Bodengutachters als des Sonderfachmannes verlassen. Er hat das Bodengutachten aber auf Plausibilität und etwaige Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten zu überprüfen. Auf erkennbare Fehler und Unvollständigkeiten hat er den Auftraggeber hinzuweisen. Maßgebend ist, ob dem Unternehmer bei der von ihm als Fachmann zu erwartenden Prüfung Bedenken hätten kommen müssen. Wird die Bauleistung von Fachfirmen mit Spezialkenntnissen ausgeführt, so verstärkt sich die Prüfungspflicht. 3. Der Werkbesteller muss nach der Abnahme des Werkes beweisen, dass in dem für den Gefahrübergang maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme ein Sachmangel gegeben war. Besteht die Möglichkeit, dass der Sachmangel erst nach der Abnahme eingetreten ist, insbesondere, dass er durch andere Beteiligte verursacht worden ist, so muss der Besteller dies ausräumen. Steht dagegen fest, dass der Mangel im Zeitpunkt der Abnahme vorlag, so hat der Werkunternehmer den Beweis zu führen, dass der Mangel durch einen nicht in seinen Verantwortungsbereich fallenden Umstand herbeigeführt worden ist, insbesondere, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewährleistung nach § 13 Nr. 3 VOB/B vorliegen. §§ 4 Nr. 3, 13 Nr. 1 u. 3 VOB/B; §§ 631, 633 BGB. OLG Köln, Urt. v. 19.07.06 - 11 U 139/05 -. VOB/B Eigenmächtige Änderung der Ausführung Ändert der Bauunternehmer die mit dem Auftraggeber vereinbarte Ausführung einer Bauleistung, kann er hierfür keine Vergütung verlangen. BGB a. F. §§ 677, 683; VOB/B § 4 Nr. 5,8 OLG Braunschweig Urt. v. 10.11.05 -8 U 125/04- Bauordnungsrecht - Einheitliche Dachgestaltung bei Fotovoltaikanlage Wenn die nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO zulässige Anbringung von Fotovoltaik-Modulen zwangsläufig dazu führt, dass etwa 99 % der Fläche einer Dachhälfte optisch schwarz, schwarz-grau oder schwarz-blau in Erscheinung tritt, und wenn die Gemeinde zugleich das Ziel verfolgt, eine weitgehende Einheitlichkeit der farblichen Gestaltung der Dacheindeckungen zu erreichen, so erfordern Gründe des allgemeinen Wohls i. S. d. § 56 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 LBO die Zulassung einer der Farbe der Solarmodule entsprechenden Farbe der übrigen Dacheindeckung. §§ 56 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 05.10.06 - 8 S 2417/05 -. Kanalrecht 1. Ein zugunsten einer Gemeinde im Grundbuch eingetragenes Kanalrecht begründet eine schuldrechtsähnliche Sonderverbindung zum Eigentümer des dienenden Grundstücks, 2. Verletzt die Gemeinde fahrlässig ihre Verpflichtung, die Kanalreinrichtung so zu unterhalten, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben, und kommt es deshalb zu einem Überschwemmungsschaden, ist jedem Eigentümer nach § 280 BGB ersatzpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn sich der für den Schaden ursächliche nicht druckdicht verschlossene Kanaldeckel nicht auf, sondern unmittelbar neben dem dienenden Grundstück befindet. OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.01.07 - 4 U 314/06 - Hausanschluss Eine (erstmalige) Erstellung des Hausanschlusses i.S. von § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AVB Wasser V liegt auch vor, wenn die Wasserversorgung zuvor auf Veranlassung eines früheren Anschlussnehmers eingestellt worden ist, die dazu mit einem Blindstopfen verschlossene Hausanschlussleitung bei Beginn des neuen Versorgungsverhältnisses zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus Rechtsgründen nicht mehr geeignet ist und deshalb ein neuer Hausanschluss gelegt werden muss. BGH, Urt. v. 28.02.07 - VIII ZR 156/06 - Schadenersatzrecht, Wasserversorgung, Verantwortlichkeit für Anschlussleitung Die Gemeinde ist bei öffentlich-rechtlicher Regelung der Wasserversorgung berechtigt, in ihrer Satzung die Unterhaltungskosten für Hausanschlüsse den Anschlussnehmern aufzuerlegen (ebenso BVerwGE, 82, 350). Einen dahingehenden Erstattungsanspruch kann sie bei einem Bruch der Anschlussleitung dem auf Ersatz der Reparaturkosten gerichteten, auf § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz HPflG gestützten Schadenersatzanspruch des Grundstückseigentümers nach Treu und Glauben entgegen halten. Der Vorrang des Bundesrechts gem. Art. 31 GG steht dem nicht entgegen. Art. 31 GG, § 2 HPflG, § 242 BGB, § 10, 35 AVB Wasser V. BGH, Urt. v. 01.02.07 -III ZR 289/06 - (Vorinstanz LG Stuttgart). Selbstständiges Beweisverfahren hemmt Verjährung nur während andauernder Mangeluntersuchung.
Das selbstständige Beweisverfahren zu mehreren Mängeln hemmt die Verjährung nur solange, wie die Untersuchung des den Schadensersatzanspruch begründenden Mangels betrieben wird. Auf die Gesamtdauer des Beweisverfahrens kommt es nicht an. §§ 635, 638 Abs. 1 S. 2 a. F. BGB, § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. OLG München, Urt. v. 13.02.07 - 9 U 4100/06 -.
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