Landwirtschaft, Gewerbe und Handwerk

Landwirtschaft, Gewerbe und Handwerk verursachen naturgemäß Emissionen.

Sowohl bei der Errichtung der Anlagen als auch während des Betriebs sind deshalb private und öffentliche Belange geschützt. Zu beachten sind bauplanungsrechtliche aber auch bauordnungsrechtliche Vorschriften ebenso wie die Maßgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes mit anschließenden Verordnungen.
Schon im Bauleitplanverfahren der Städte und Gemeinden werden die Weichen für eine spätere Grundstücksnutzung gestellt. Bereits hier beginnen rechtliche Eingriffsmöglichkeiten.

A. Landwirtschaft

I. Planen und Bauen

Landwirte begegnen oft Schwierigkeiten mit Gemeinden und Behörden bei einer betriebsnotwendigen Erweiterung, einer Aussiedlung oder aber auch beim Bau eines Austragshauses bzw. Betriebsleiterhauses oder des Ersatzes von Gebäuden.
Der Weg ist oftmals mit erheblichen juristischen Schwierigkeiten „gepflastert“. die es zu meistern gilt.

II. Probleme betroffener Nachbarn

Nicht selten kommt es beim Betrieb oder der Erweiterung eines Betriebs zu Streitigkeiten mit betroffenen Nachbarn. Dies können Geruchsbelästigungen aber auch Geräuschbelästigungen sein. Fraglich ist der Betrieb zur Nachtzeit, Erntezeit, an Sonn- und Feiertagen. Was muss der Nachbar hinnehmen und wo sind Grenzen gesteckt.

B. Gewerbe und Handwerk

Ähnlichen oder gleichen Problemen begegnen Gewerbetreibende und Handwerker bei der Planung und Realisierung ihrer Betriebe.