Öffentliches Baurecht & öffentliches Planungsrecht

Unter den Begriff öffentliches Baurecht fallen zunächst sämtliche Fragen der bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben.

Hier kommt es oft zu Streitigkeiten zwischen Bauherrn und Genehmigungsbehörde. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich insbesondere nach dem Baugesetzbuch (BauGB). Unterschieden wird hier zwischen Bauvorhaben im Bereich eines Bauleitplans (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan), den innerörtlichen Bereich ohne dass ein Bauleitplan vorhanden ist und den so genannten Außenbereich. Es existieren teilweise rechtlich schwierige Vorgaben, die es auszulegen und unter den vorliegenden Sachverhalt zu subsumieren gilt.

Gleiches gilt für den Bereich des Bauordnungsrechts (Vorgaben der Landesbauordnungen der einzelnen Länder). Diese länderspezifischen Regelungen befassen sich mit den baulichen-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regeln in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Ferner enthalten die Länderbauordnungen Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren und zur Bauaufsicht sowie bauliche Gestaltungsbestimmungen.

Im Rahmen des öffentlichen Planungsrechts werden auf der Grundlage des jeweiligen Landesplanungsgesetzes des Landes Landesentwicklungspläne sowie Regionalpläne entwickelt, die wiederum als Vorgaben für die kommunale Bauleitplanung zu beachten sind. Insbesondere Regionalpläne werden öffentlich ausgelegt und es besteht sowohl für Bürger, Bürgerinitiativen aber auch Kommunen die Möglichkeit der aktiven Beteiligung und damit der Einflussnahme bereits im frühen Planungsverfahren.

Öffentliches Bau- & Planungsrecht
für Städte und Gemeinden

Eine der wichtigsten Aufgaben der Städte und Gemeinden stellt das Planungsrecht dar.

Städte und Gemeinden besitzen das Privileg der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung). Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, sind Bauleitpläne zu schaffen und nach gewissem Zeitablauf zu aktualisieren. Diese Bauleitplanung darf den übergeordneten Planungen nicht widersprechen und muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Es gilt hier insbesondere auch die Formalien zu beachten, die das Baugesetzbuch und weitere gesetzliche Regelungen vorgeben.

In Zusammenarbeit mit den beauftragten Planungsbüros begleite ich Kommunen und Planer auf diesem teils schwierigen Weg bis hin zum Inkrafttreten der Planung.

Im Rahmen übergeordneter Planungsverfahren werden die Kommunen entweder als Standortgemeinde oder aber als betroffene Nachbargemeinde (Trägerin öffentlicher Belange) angehört. Die Kommunen haben hier Gelegenheit, eigene Vorstellungen oder entgegenstehende Belange vorzubringen und somit gestaltend auf die Planung einzuwirken.

Hier prüfe ich die Planung und vertrete die Interessen der Städte und Gemeinden gegenüber den Planungsträgern und vor Gericht.

Öffentliches Bau- & Planungsrecht
– Privatpersonen

Bauherren finden sich oft im Konfliktfeld zwischen eigenen Vorstellungen des Bauvorhabens und der möglichen rechtlichen Umsetzung wieder.

Eine Vielzahl gesetzlicher Vorgaben müssen erfüllt werden, um eine Baugenehmigung oder eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erhalten.

Hier berate und vertrete ich Bauherren auf dem Weg des Genehmigungsverfahrens.
Gleiches gilt, wenn die Zulassungsbehörde eine Genehmigung versagt und diese gerichtlich erstritten werden muss.