2017 – Kreis Viersen: einstweiliges Verfahren erfolgreich, aufschiebende Wirkung wieder hergestellt

Der Kreis Viersen (Nordrhein-Westfalen) hat mit Bescheid vom 30.12.2016 die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen genehmigt.
Verschiedene betroffene Bürger haben hiergegen, vertreten durch die Anwaltskanzlei Armin Brauns, Klage erhoben. Gegen den gleichzeitig vom Kreis angeordneten Sofortvollzug wurde parallel zur Klage in mehreren einstweiligen Verfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klagen wieder herzustellen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschlüssen vom 20.12.2017 die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt.
Die privaten Kläger konnten sich insbesondere auf § 4 Abs. 1 S. 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz berufen.
Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass die der Genehmigung zugrunde liegende allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden war.