Kommunen und erneuerbare Energien

Möglichkeiten der Einflussnahme

Grundsätzlich obliegt den Kommunen die Planungshoheit. Dies hat der Gesetzgeber in Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) festgelegt. Bestätigt wird dies durch alle Länderverfassungen.
Allerdings wird diese grundsätzliche Planungshoheit der Städte und Gemeinden durch Gesetze aber auch durch übergeordnete Planung eingeschränkt.
Hinzu kommen Änderungen der Bundesregierung ab 1.2.2023.

Genehmigungsverfahren

Die sogenannte Standortgemeinde hat nach wie vor über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB im Rahmen des Antragsverfahrens für Windkraftanlagen zu befinden. Stehen Belange nach § 35 BauGB (Naturschutz, Landschaftsschutz, Verschandelung des Orts- und Landschaftsbildes, Denkmalschutz, Wasserschutz, Bodenschutz, Waldschutz, Erholungswert und ähnliche öffentliche Belange) dem Vorhaben entgegen, ist das gemeindliche Einvernehmen zu versagen. Hieran hat sich nichts geändert. Wird das gemeindliche Einvernehmen ersetzt, steht der Gemeinde das Klagerecht zu.

Betroffene Nachbargemeinden können sich zwar nicht auf § 36 BauGB direkt berufen. Aber auch bezüglich der Nachbargemeinde können diese entgegenstehenden Belange betroffen sein. Grundsätzlich steht auch der Nachbargemeinde ein Abwehranspruch zu, der notfalls auch mit der Klage verfolgt werden kann.

Bisher konnten die Städte und Gemeinden von der Möglichkeit der Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB Gebrauch machen und bei ausreichender Ausweisung von Konzentrationsflächen das restliche Gemeindegebiet als Ausschlussfläche deklarieren.
Diese Möglichkeit wird den Kommunen nunmehr durch die Bundesregierung genommen.
Ab Februar 2024 entfällt diese Möglichkeit der kommunalen Planung.
Was den Kommunen bleibt, ist die Ausweisung von Sonderbauflächen (Flächennutzungsplan) bzw. Sondergebieten (Bebauungsplan), dann allerdings ohne die Möglichkeit der Ausschlussflächenplanung.
Gemäß § 3 Abs. 2 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) können die Länder ggfs. die Planung an Kommunen delegieren. Ob dies geschieht, muss abgewartet und in jedem Bundesland und für jede Region einzeln betrachtet werden.
Bisherige Pläne haben zunächst bis 31.12.2027 Bestand.

Bezüglich der Beurteilung der konkreten Rechtslage bedarf es der Einzelfallprüfung.
Seit nunmehr 20 Jahren habe ich mich zunehmend auf dem Gebiet des Genehmigungs- und Planungsrechts für Windkraftanlagen spezialisiert. Für spezielle Planungen der Gemeinden steht ein ebenso spezialisiertes unabhängiges Planungsbüro zur Verfügung, so dass die Gewähr für sachkundige erfolgreiche Planung garantiert ist. Vorabinformation kann Gemeinden gerne erteilt werden.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Windkraft

Der Nachbarbegriff im Zusammenhang mit Windkraftanlagen ist weiter gefasst als der baurechtliche Nachbarbegriff (Anlieger bzw. Angrenzung). Hier gilt der immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff (§ 3 BImSchG).
Betroffener Nachbar ist hier jeder, der von Immissionen der Windkraftanlagen betroffen sein kann.

Wichtig ist, so früh wie möglich gegen geplante Windkraftanlagen vorzugehen, möglichst bereits im Regionalplanverfahren oder Bauleitplanverfahren, sofern ein solches durchgeführt wird. Parallel hierzu muss mit der Zulassungsbehörde Kontakt aufgenommen werden, weil Windkraftanlagen gegebenenfalls auch schon genehmigungsfähig sind, bevor die Planung zu Ende gebracht wird.

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