Biogasanlagen

Im Bereich erneuerbarer Energien gewinnen Biomasseanlagen zunehmend an Bedeutung.

Baugenehmigungs- oder immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren?

Ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für Biogasanlagen ist vorgeschrieben bei:

  • Biogasanlagen mit besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ab 1 t/Tag
    (Nr 8.6 Spalte 2a 4.BImSchV)
  • Biogasanlagen mit nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ab 10 t/Tag
    (Nr. 8.6 Spalte 2b 4.BImSchV)
  • Errichtung evon Biogasanlagen mit einem Güllelager ab 2.500 m³
    (Nr. 9.36 4.BImSchV)
  • Lagerstätten mit zeitweiliger Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ab 1 t/Tag Aufnahmekapazität oder ab 30t Gesamtlagerkapazität
    (Nr. 8.12 Spalte 2a 4.BImSchV)
  • Lagerstätten mit zeitweiliger Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen ab 10 t/Tag Aufnahmekapazität oder ab 100 t Gesamtlagerkapazität (Nr. 8.12 Spalte 2b 4.BImSchV)
  • Schlämmen mit Abfalleigenschaft ab 10t/Tag Aufnahmekapazität oder ab 150t Gesamtlagerkapazität
    (Nr. 8.13 4.BImSchV)
  • Anlagen zur Energieerzeugung aus Biogas (Gasfeuerung) mit einer Feuerungswämeleistung ab 10 MW
    (Nr. 1.2 Spalte 2b 4.BImSchV)
  • Anlagen zur Energieerzeugung aus Biogas (Verbrennungsmotor oder Gasturbine) mit einer Feuerungswärmeleistung ab 1 MW (Nr. 1.4 Spalte 2b aa) bzw. 1.5 Spalte 2b aa 4.BImSchV)
    Für Anlagen, die unterhalb dieser genannten Werte liegen, genügt das baurechtliche Genehmigungsverfahren.