Häufig gestellte Fragen zum Thema Windkraft
Wer gilt als betroffener Nachbar einer Windkraftanlage?
Der Nachbarbegriff im Zusammenhang mit Windkraftanlagen ist weiter gefasst als der baurechtliche Nachbarbegriff (Anlieger bzw. Angrenzung). Hier gilt der immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff (§ 3 BImSchG).
Betroffener Nachbar ist hier jeder, der von Immissionen der Windkraftanlagen betroffen sein kann.
Wie kann ich mich als betroffener Bürger oder als Bürgerinitiative gegen Windkraftanlagen wehren?
Wichtig ist, so früh wie möglich gegen geplante Windkraftanlagen vorzugehen, möglichst bereits im Regionalplanverfahren oder Bauleitplanverfahren, sofern ein solches durchgeführt wird. Parallel hierzu muss mit der Zulassungsbehörde Kontakt aufgenommen werden, weil Windkraftanlagen gegebenenfalls auch schon genehmigungsfähig sind, bevor die Planung zu Ende gebracht wird.
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Möglichkeiten betroffener Bürger:
Bürger können gegen die Verletzung ihrer Nachbarschaftsrechte rechtlich vorgehen. Zu rügen sind in der Regel nicht hinnehmbare Immissionen durch Lärm, Schattenschlag, Eiswurf, bedrängende Wirkung, bauordnungsrechtliche Abstandsflächen. Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte auch noch zur Überzeugung gelangen, dass Wertminderung der Immobilien und auch die Belastung durch gefährlichen Infraschall den betroffenen Bürgern nicht zuzumuten sind. Denkmalschutz gilt seit Ende 2009 als drittschützend.
Sowohl im Planverfahren als auch im Genehmigungsverfahren können private und juristische Personen auch die sog. öffentlichen Belange wie Naturschutz, Landschaftsschutz, Waldschutz, Wasserschutz, Denkmalschutz, Eingriff in Erholungswerte usw. einwenden und verfolgen.
I. Rechtliche Möglichkeiten vor Erteilung der Genehmigung:
1. Planverfahren
Durch die Einführung des sogenannten Wind-an-Land-Gesetzes werden die Landesplaner bzw. Regionalplaner gezwungen, bis 2027 Windeignungsgebiete auszuweisen, um das vorgegebene Soll zu erreichen.
Dadurch werden bereits im Planverfahren mögliche entgegenstehende Belange wie Naturschutz, Artenschutz, Bodenschutz, Wasserschutz, Schallschutz, Denkmalschutz, Landschaftsschutz aber auch weitestgehend die privaten Belange abgehandelt.
Wichtig:
Es folgt zwar nach dem Planverfahren noch ein konkretes Genehmigungsverfahren. In diesem Genehmigungsverfahren werden jedoch die Prüfungen aus dem Planverfahren herangezogen.
Dementsprechend gilt es, bereits im Planverfahren massiv gegen die Ausweisung dieser Windeignungsgebiete vorzugehen.
2. Genehmigungsverfahren
Die eigentliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen wird durch die in den Ländern unterschiedlichen Genehmigungsbehörden (Landratsämter, Regierungspräsidien, StALU, LLUR, LUA usw.) erteilt.
Vorgeschaltet ist ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren. In diesem Verfahren sollten unbedingt die der Errichtung und dem Betrieb der Windkraftanlagen entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange juristisch ausgearbeitet der Genehmigungsbehörde vorgehalten werden.
Dies sind in erster Linie die privaten Belange:
Unzulässige Schallimmissionen, Schattenschlag, bedrängende und optische Belastung (Abstände), Eiswurf, Denkmalschutz des eigenen Gebäudes
sowie die öffentlichen Belange:
Natur- und Artenschutz, Landschaftsschutz, Wasserschutz, Bodenschutz, Waldschutz, Verschandelung des Orts- und Landschaftsbildes, Beeinträchtigung des Erholungswertes, entgegenstehende Planungen, Verstoß gegen Ziele der Raumordnung sowie im Einzelfall weitere entgegenstehende öffentliche Belange.
Jede amtliche Bekanntmachung, natürlich auch jedes persönliche Anschreiben durch Behörden ist zu beachten. Die Beteiligung am Anhörungsverfahren mit Geltendmachung aller bekannten Einwendungen ist oftmals Voraussetzung dafür, dass später Rechtsbehelfe gegen Genehmigungen möglich sind (Präklusionswirkung!). Aufgrund der Schwierigkeit der Materie empfiehlt sich die Einschaltung eines sachkundigen Rechtsanwalts.
3. Akteneinsicht
Durch Akteneinsicht kann erkundet werden, welche Belange des Nachbarn betroffen sind.
Im öffentlichen Beteiligungsverfahren werden die Akten ausgelegt bzw. elektronisch zur Verfügung gestellt. Ansonsten besteht die Möglichkeit der Akteneinsicht bei der Behörde.
4. Einwendungen
Einwendungen und juristische Stellungnahmen können sowohl im Planverfahren als auch im Genehmigungsverfahren innerhalb der festgesetzten Fristen vorgebracht werden und beachtet werden.
Genehmigungen können allerdings auch ohne vorhergehende Planungen erteilt werden. Auch entscheidet die Behörde, ob ein Genehmigungsverfahren mit oder ohne Bürgerbeteiligung stattfindet.
II. Möglichkeiten nach Erteilung einer Genehmigung:
Widerspruch/Klage
Entscheidend ist zunächst, in welchem Bundesland Sie leben. Verschiedene Bundesländer haben zwischenzeitlich das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Gegen die Genehmigungsbescheide ist dann sofort Klage zu erheben.
1. Frist
Bei Widerspruch und Klage beträgt die Frist 1 Monat. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Genehmigung. Bei öffentlicher Bekanntmachung mit dem Tag des Erscheinens im „Amtsblatt“ (örtliche Zeitung, Mitteilungsblatt u.ä.) gleich ob Sie die Bekanntmachung zur Kenntnis nehmen oder nicht. Die Frist endet nach 1 Monat. Maßgebend ist die Zustellung bei der richtigen Behörde (Widerspruch) bzw. dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht. Poststempel und Aufgabe zur Post genügt nicht.
2. Form
Schriftlich per Post oder Fax – nicht E-Mail!
3. Wer?
Jeder, der durch die Immissionen betroffen sein kann. Allerdings nicht Bürgerinitiativen o.ä., da diese Institutionen in der Regel keine juristische Person darstellen. Der Widerspruchsführer/Kläger muss geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein.
4. Einstweiliger Rechtsschutz
Widerspruch bzw. Klage haben seit Dezember 2020 keine aufschiebende Wirkung mehr, d.h. mit dem Bau darf sofort begonnen werden. Hier kann dann Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof gestellt werden, um den Bau zu stoppen.
III. Beratung, Vertretung und Honorarfragen
Die Vertretung und Beratung erfolgt im gesamten Bundesgebiet.
Einzelheiten und Honorarfragen können gerne vorab unverbindlich telefonisch besprochen oder auf dem Schriftweg abgeklärt werden.
Welche Einwendungen kommen gegen Windkraftanlagen in Betracht?
Gegen Windkraftanlagen können je nach Einzelfall verschiedene Einwendungen in Betracht kommen. Dazu zählen insbesondere unzulässige Schallimmissionen, Schattenschlag, Eiswurf, eine bedrängende Wirkung oder unzureichende Abstände. Daneben können auch Belange des Natur- und Artenschutzes, des Denkmalschutzes, des Landschaftsschutzes, des Waldschutzes, des Wasserschutzes oder des Bodenschutzes eine Rolle spielen. Welche Einwendungen Erfolg versprechen, hängt immer von der konkreten Planung und dem jeweiligen Standort ab.
Ist das Planverfahren bei Windkraftanlagen schon wichtig oder erst die Genehmigung?
Schon das Planverfahren ist von erheblicher Bedeutung. In dieser Phase werden häufig die grundlegenden Weichen für spätere Windkraftstandorte gestellt. Bewertungen und Feststellungen aus dem Planverfahren können später im Genehmigungsverfahren eine wichtige Rolle spielen. Deshalb ist es für betroffene Bürger oft sinnvoll, sich bereits frühzeitig mit der Planung auseinanderzusetzen und rechtzeitig Einwendungen vorzubringen.
Warum sind Fristen und Beteiligung im Genehmigungsverfahren so wichtig?
Im Genehmigungsverfahren kommt es sehr stark auf Fristen und eine rechtzeitige Beteiligung an. Wer bekannte Einwendungen nicht rechtzeitig geltend macht, kann später unter Umständen daran gehindert sein, diese noch erfolgreich im Rechtsbehelfsverfahren vorzubringen. Deshalb sollten amtliche Bekanntmachungen, Auslegungen von Unterlagen und behördliche Schreiben sorgfältig geprüft werden. Versäumte Fristen können die rechtliche Position deutlich verschlechtern.
Was kann ich nach Erteilung einer Windkraft-Genehmigung noch tun?
Auch nach Erteilung einer Genehmigung bestehen je nach Sachlage rechtliche Möglichkeiten. In Betracht kommen insbesondere Widerspruch oder Klage. Dabei gilt regelmäßig eine kurze Frist, häufig von nur einem Monat. Da Rechtsbehelfe gegen Windkraftgenehmigungen oft keine aufschiebende Wirkung haben, kann zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erforderlich sein, um den sofortigen Bau oder Vollzug vorläufig zu stoppen.
Weitere Informationen:
Windkraft / Rechtssprechung
Von Windkraft Anlagen betroffene Kommunen


