Anwalt gegen Windkraft

Abwehrrechte von Bürgern

Aufgrund der gesetzlich bzw. politisch vorgegebenen Korrekturen (2022/2023) vorab das Wichtigste für Sie:
– Nach aktueller und 2022/2023 geänderter Rechtslage ist aktives Einschreiten und Vorgehen bereits im Planverfahren der Länder, Regionalverbände, Landkreise und Kommunen dringend angezeigt. Bereits im Planverfahren werden nach nunmehriger Gesetzeslage die Weichen für die Nutzung der Flächen gestellt.

– Im Genehmigungsverfahren besteht eine weitere letzte Möglichkeit, die Genehmigung von Windkraftanlagen zu verhindern.
Nach einer Genehmigung stehen weiter Rechtsbehelfe wie Widerspruch, Klage und einstweiliges Verfahren zur Verfügung.
– Gegen unzulässige Immissionen von in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen kann sowohl im Verwaltungsverfahren (Maßnahmen gegen untätige Behörden) und/oder auf dem Zivilrechtsweg (Klagen gegen Windkraftbetreiber) vorgegangen werden.

Nun etwas ausführlicher:

Möglichkeiten betroffener Bürger:

Bürger können gegen die Verletzung ihrer Nachbarschaftsrechte rechtlich vorgehen. Zu rügen sind in der Regel nicht hinnehmbare Immissionen durch Lärm, Schattenschlag, Eiswurf, bedrängende Wirkung, bauordnungsrechtliche Abstandsflächen. Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte auch noch zur Überzeugung gelangen, dass Wertminderung der Immobilien und auch die Belastung durch gefährlichen Infraschall den betroffenen Bürgern nicht zuzumuten sind. Denkmalschutz gilt seit Ende 2009 als drittschützend.
Sowohl im Planverfahren als auch im Genehmigungsverfahren können private und juristische Personen auch die sog. öffentlichen Belange wie Naturschutz, Landschaftsschutz, Waldschutz, Wasserschutz, Denkmalschutz, Eingriff in Erholungswerte usw. einwenden und verfolgen.

I. Rechtliche Möglichkeiten vor Erteilung der Genehmigung:

1. Planverfahren
Durch die Einführung des sogenannten Wind-an-Land-Gesetzes werden die Landesplaner bzw. Regionalplaner gezwungen, bis 2027 Windeignungsgebiete auszuweisen, um das vorgegebene Soll zu erreichen.
Dadurch werden bereits im Planverfahren mögliche entgegenstehende Belange wie Naturschutz, Artenschutz, Bodenschutz, Wasserschutz, Schallschutz, Denkmalschutz, Landschaftsschutz aber auch weitestgehend die privaten Belange abgehandelt.

Wichtig:

Es folgt zwar nach dem Planverfahren noch ein konkretes Genehmigungsverfahren. In diesem Genehmigungsverfahren werden jedoch die Prüfungen aus dem Planverfahren herangezogen.
Dementsprechend gilt es, bereits im Planverfahren massiv gegen die Ausweisung dieser Windeignungsgebiete vorzugehen.

2. Genehmigungsverfahren
Die eigentliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen wird durch die in den Ländern unterschiedlichen Genehmigungsbehörden (Landratsämter, Regierungspräsidien, StALU, LLUR, LUA usw.) erteilt.
Vorgeschaltet ist ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren. In diesem Verfahren sollten unbedingt die der Errichtung und dem Betrieb der Windkraftanlagen entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange juristisch ausgearbeitet der Genehmigungsbehörde vorgehalten werden.
Dies sind in erster Linie die privaten Belange:
Unzulässige Schallimmissionen, Schattenschlag, bedrängende und optische Belastung (Abstände), Eiswurf, Denkmalschutz des eigenen Gebäudes
sowie die öffentlichen Belange:
Natur- und Artenschutz, Landschaftsschutz, Wasserschutz, Bodenschutz, Waldschutz, Verschandelung des Orts- und Landschaftsbildes, Beeinträchtigung des Erholungswertes, entgegenstehende Planungen, Verstoß gegen Ziele der Raumordnung sowie im Einzelfall weitere entgegenstehende öffentliche Belange.
Jede amtliche Bekanntmachung, natürlich auch jedes persönliche Anschreiben durch Behörden ist zu beachten. Die Beteiligung am Anhörungsverfahren mit Geltendmachung aller bekannten Einwendungen ist oftmals Voraussetzung dafür, dass später Rechtsbehelfe gegen Genehmigungen möglich sind (Präklusionswirkung!). Aufgrund der Schwierigkeit der Materie empfiehlt sich die Einschaltung eines sachkundigen Rechtsanwalts.

3. Akteneinsicht

Durch Akteneinsicht kann erkundet werden, welche Belange des Nachbarn betroffen sind.
Im öffentlichen Beteiligungsverfahren werden die Akten ausgelegt bzw. elektronisch zur Verfügung gestellt. Ansonsten besteht die Möglichkeit der Akteneinsicht bei der Behörde.

4. Einwendungen

Einwendungen und juristische Stellungnahmen können sowohl im Planverfahren als auch im Genehmigungsverfahren innerhalb der festgesetzten Fristen vorgebracht werden und beachtet werden.
Genehmigungen können allerdings auch ohne vorhergehende Planungen erteilt werden. Auch entscheidet die Behörde, ob ein Genehmigungsverfahren mit oder ohne Bürgerbeteiligung stattfindet.

II. Möglichkeiten nach Erteilung einer Genehmigung:

Widerspruch/Klage

Entscheidend ist zunächst, in welchem Bundesland Sie leben. Verschiedene Bundesländer haben zwischenzeitlich das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Gegen die Genehmigungsbescheide ist dann sofort Klage zu erheben.

1. Frist

Bei Widerspruch und Klage beträgt die Frist 1 Monat. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Genehmigung. Bei öffentlicher Bekanntmachung mit dem Tag des Erscheinens im „Amtsblatt“ (örtliche Zeitung, Mitteilungsblatt u.ä.) gleich ob Sie die Bekanntmachung zur Kenntnis nehmen oder nicht. Die Frist endet nach 1 Monat. Maßgebend ist die Zustellung bei der richtigen Behörde (Widerspruch) bzw. dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht. Poststempel und Aufgabe zur Post genügt nicht.

2. Form

Schriftlich per Post oder Fax – nicht E-Mail!

3. Wer?

Jeder, der durch die Immissionen betroffen sein kann. Allerdings nicht Bürgerinitiativen o.ä., da diese Institutionen in der Regel keine juristische Person darstellen. Der Widerspruchsführer/Kläger muss geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein.

4. Einstweiliger Rechtsschutz

Widerspruch bzw. Klage haben seit Dezember 2020 keine aufschiebende Wirkung mehr, d.h. mit dem Bau darf sofort begonnen werden. Hier kann dann Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof gestellt werden, um den Bau zu stoppen.

III. Möglichkeiten nach Realisierung und bei Betrieb der Anlagen:

Sollte sich herausstellen, dass nach Fertigstellung der Anlage(n) die vorgeschriebenen Richtwerte nicht eingehalten werden, besteht ein sog. Störungsbeseitigungsanspruch gegen den Betreiber (Störer) der Anlage(n). Hierbei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch, der vor den Zivilgerichten zu entscheiden ist.

Des Weiteren sind die Behörden auch verpflichtet, bei in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und nach der TA-Lärm vorgegebenen Richtwerte zu überprüfen. Dies gilt insbesondere bei Monierung durch Anwohner. Kommt die Behörde dem nicht nach, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

IV. Beratung, Vertretung und Honorarfragen

Die Vertretung und Beratung erfolgt im gesamten Bundesgebiet.

Einzelheiten und Honorarfragen können gerne vorab unverbindlich telefonisch, schriftlich oder in der Kanzlei besprochen werden.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Windkraft

Der Nachbarbegriff im Zusammenhang mit Windkraftanlagen ist weiter gefasst als der baurechtliche Nachbarbegriff (Anlieger bzw. Angrenzung). Hier gilt der immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff (§ 3 BImSchG).
Betroffener Nachbar ist hier jeder, der von Immissionen der Windkraftanlagen betroffen sein kann.

Wichtig ist, so früh wie möglich gegen geplante Windkraftanlagen vorzugehen, möglichst bereits im Regionalplanverfahren oder Bauleitplanverfahren, sofern ein solches durchgeführt wird. Parallel hierzu muss mit der Zulassungsbehörde Kontakt aufgenommen werden, weil Windkraftanlagen gegebenenfalls auch schon genehmigungsfähig sind, bevor die Planung zu Ende gebracht wird.

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